Voland & Quist darf die “Schönsten Wanderwege der Wanderhure” nicht mehr so nennen
Erst letztens hatte ich zum #Indiebookday “Die schönsten Wanderwege der Wanderhure” als Buch vorgeschlagen. Ich gebe zu, dass ich seitdem noch nicht wirklich zum Lesen gekommen bin und ich mich daher nicht ausführlicher über den Inhalt äußern kann. Aber schon jetzt ist der Band etwas ganz Besonderes: Dem Verlag Voland & Quist ist nämlich vom Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 27.03. untersagt worden, das Buch “Die schönsten Wanderwege der Wanderhure” in der 2ten Auflage unter dem selben Titel weiterhin zu vertreiben.
Gegen Voland & Quist war vom Verlag Droemer Knaur, bei dem die Titelrechte für die eigentliche “Wanderhure” liegen, dieses Unterlassungsurteil erwirkt worden. Man machte sich bei Droemer Knaur nämlich Sorgen, dass es bei den Lesern möglicherweise zu Verwechslungen ob des Titels kommen könnte. Was, wenn man wirklich etwas über die Wanderwege der Droemer Knaur’schen Wanderhure wissen möchte, dann im Buch aber gar nichts darüber erfährt? Ja, das grenzt dann schon an grobe Irreführung.
Das Landgericht Düsseldorf teilte offenbar diese Bedenken und erließ nun das Unterlassungurteil mit folgender Begründung:
Dem LG Düsseldorf erschien es „nicht fernliegend, dass der Verkehr, der sich nicht mit dem Inhalt des Werks beschäftigt hat, den Titel wörtlich nimmt und tatsächlich davon ausgeht, er diene der Kennzeichnung eines Werks, welches sich auf der Grundlage der bei Droemer verlegten Romane mit der Beschreibung von Wanderwegen befasse, zumal die Titelfigur als ‚Wanderhure’ umherzieht.“ Das Gericht befand weiter, „die Freiheit der Kunst [habe] hinter das durch das Eigentumsgrundrecht und einfachgesetzlich durch §§5,15 MarkenG geschützte Recht der Antragstellerin an ihren Werktiteln [zurückzutreten]“.
Nun bin ich kein Jurist, aber dass die “Freiheit der Kunst” nunmehr hinter Eigentumsinteressen zurücktreten soll, scheint mir eine zumindest merkwürdige Perspektive auf die Kunstfreiheit zu sein. Aber darum ging es dem Gericht ja nur am Rande. Wichtiger war der Schutz meiner persönlichen Erwartungshaltung an den Inhalt eines Buches, wie er über den Titel hergestellt wird. Weil ich bin ja ein schutzbedürftiger Leser!
Vor dem Hintergrund dieses Urteils können wir nur von Glück reden, dass Clemens Brentano und Achim von Arnim uns wegen der Ähnlichkeit unseres Titels Sound des Wunderhorns zu ihrem Buch Des Knaben Wunderhorns nicht mehr auf Unterlassung verklagen können.
Voland & Quist gehen in Revision und sammeln Geld
Voland und Quist argumentieren, dass es sich bei dem Titel um die Wanderwege der Wanderhure ganz klar um Satire handelt und wollen gegen das Satireverbot in Berufung gehen:
Denn kommerzieller Erfolg muss parodierbar bleiben!
Dafür hat Voland & Quist auf StartNext ein Crowdfunding gestartet, um hierüber die notwendigen finanziellen Mittel zu bekommen. Wie bei StartNext üblich, gibt’s die schönsten Dankeschöns: Von einer signierten Ausgabe der 2ten Auflage, über eine Dauerkarte für Voland & Quists Literatursalon in Dresden bis hin zur Wanderung mit dem Autor der Wanderhurschen Wanderwege in der Sächsischen Schweiz. Alle Informationen zur Kampagne gibt’s hier:
http://www.startnext.de/wanderhurenstreit
Und weil wir – wie oben erwähnt – von Clemens Brentano und Achim von Arnim und ihrem Verlag schlechterdings auf Unterlassung verklagt werden können, wollen wir wenigstens für die Unterstützung von Voland und Quist bei der Revision aufrufen!